Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vorgeworfen, am 31. Oktober 2020 an einer Kundgebung in Bern teilgenommen und dabei keine Schutzmaske getragen zu haben, obwohl das Tragen einer Schutzmaske für Kundgebungsteilnehmer zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben war. Aufgrund dessen wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.- verurteilt. Später stellte sich heraus, dass [A.] über ein ärztliches Attest verfügte, das ihn vom Tragen einer Schutzmaske befreite. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 1. Juli 2021 ein, auferlegte [A.] jedoch die Verfahrenskosten. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Kostenauflage und beantragte zudem eine Entschädigung und Genugtuung. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Es erachtet die Begründung der Vorinstanz für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO als nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwog, dass [A.] die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe, indem er sein ärztliches Attest, das ihn von der Maskentragpflicht befreite, nicht von Anfang an vorgewiesen hatte. Hätte er diesen Nachweis erbracht, wäre klar gewesen, dass er von der Maskentragpflicht ausgenommen war und es hätte kein…