Erwägungen

- Die Gesellschaft [B. AG] ist eine Bank, die im Online-Handel, insbesondere am Devisenmarkt (Forex), tätig ist. Am 3. September 2014 eröffnete der Kunde [A.] ein Handelskonto bei dieser Bank und tätigte Transaktionen im Währungspaar EUR/CHF. - Am 15. Januar 2015 kündigte die Schweizerische Nationalbank die Aufgabe des Mindestkurses des Schweizer Frankens an, was zu einer starken Aufwertung des Frankens und zu "Illiquidität" am Devisenmarkt führte. Die Bank liquidierte daraufhin automatisch die Position des Kunden gemäß den Bestimmungen des von ihm akzeptierten e-Forex-Vertrags. - Der Kunde bestritt diese Liquidation und war der Meinung, dass die Bank seinen "Stop-Loss"-Auftrag zum Verkauf seiner Position zu einem Kurs von 1,194 hätte ausführen müssen. Die Bank erhob Klage auf Zahlung des sich aus dieser Liquidation ergebenden Negativsaldos.

Erwägungen

- Das Berufungsgericht wies die Beschwerde des Kunden ab und bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es kam zu dem Schluss, dass der Nachweis des Erreichens des Kurses von 1,194 nicht erbracht wurde und dass die Bestimmungen des e-Forex-Vertrags, insbesondere Artikel 4.13, der die Bank unter bestimmten Marktbedingungen…