Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall mit Fremdschaden verurteilt. Das Bezirksgericht Willisau reduzierte daraufhin die Strafe, aber das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Mit seiner Beschwerde in Strafsachen beantragte [A.] seinen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Das Kantonsgericht Luzern und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall nicht erfüllt ist, da kein Sachschaden nachgewiesen werden konnte. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist nicht erstellt, dass es aufgrund der Kollision zu einem leichten Sachschaden gekommen ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht zu einer Meldung an die Polizei oder die vermeintliche…