Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte eine Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats des Kantons Solothurn vom 6. Mai 2020 zu beurteilen. Gegenstand der Beschwerde war die Teilrevision des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990, insbesondere die Änderungen und Neuregelungen betreffend verdeckte Observation, verdeckte Fahndung, verdeckte Vorermittlung, automatisierte Fahrzeugfahndung und Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht.

Die Beschwerdeführenden, zehn Personen, die im Kanton Solothurn wohnen oder arbeiten, machten geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen verschiedene Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verstossen, insbesondere gegen die Garantien der persönlichen Freiheit, der Privatsphäre, der informationellen Selbstbestimmung und des Rechts auf wirksame Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich legitimiert sind, da sie durch die angefochtenen Bestimmungen zumindest virtuell betroffen sind.

Das Gericht beurteilte die Verfassungsmässigkeit der einzelnen Bestimmungen und kam zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • § 36ter KapoG/SO (Observation) genügt den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
  • § 36septies KapoG/SO (verdeckte Fahndung) verletzt das Recht auf wirksame Beschwerde, da die nachträgliche Mitteilung an Betroffene aufgeschoben oder unterlassen werden kann, ohne dass eine richterliche Genehmigung erforderlich ist. § 36septies Abs. 4 Satz 2 KapoG/SO ist daher aufzuheben.
  • § 36quinquies KapoG/SO (verdeckte Vorermittlung) genügt den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die Norm enthält gewichtige formelle Garantien, um eine…