Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 15. Juli 2017 am Grenzübergang [U.] einer Kontrolle unterzogen, bei der in seinem Fahrzeug ein Wurfmesser mit einer Gesamtlänge von 23,5 cm und einer Klingenlänge von 13,5 cm gefunden wurde. [A.] hatte das Wurfmesser zuvor als Teil eines Nachlasses erworben, ohne zu wissen, dass es sich dabei um eine Waffe handelte. Er entschied sich jedoch, das Messer zu behalten und es mit sich zu führen, als er die Grenze in die Schweiz überquerte. Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte [A.] wegen Tragens, versuchter Einfuhr und Besitzes einer Waffe ohne Bewilligung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte jedoch die Strafe. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass [A.] das Wurfmesser zwar ohne Wissen erworben hatte, aber nach dessen Entdeckung vorsätzlich und ohne die erforderliche Bewilligung besessen hatte. Auch wenn [A.] das Messer nicht absichtlich über die Grenze bringen wollte, sei der Tatbestand der versuchten Einfuhr einer verbotenen Waffe erfüllt, da er das Messer im Auto deponiert und damit in Kauf genommen habe, es über die Grenze zu verbringen. Das Bundesgericht verneinte zudem einen Verbotsirrtum oder Sachverhaltsirrtum.…