Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde im Jahr 2000 wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten Gefängnis verurteilt. Anstelle des Strafvollzugs ordnete das Gericht eine stationäre Massnahme für Rauschgiftsüchtige an. Da diese Massnahme als unzweckmässig eingestellt wurde, wurde [A.] 2002 in Verwahrung genommen. Diese Verwahrung wurde 2007 in eine neurechtliche Verwahrung nach Art. 64 StGB umgewandelt.
[A.] beantragte 2019 seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Dieses Gesuch wurde von den zuständigen Behörden abgelehnt. Gegen diese Ablehnung erhob [A.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches den Beschluss am 8. März 2021 teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Obergerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Dies mit der Begründung, dass die Vorinstanz nicht hinreichend geprüft und begründet hat, ob die Verwahrung des Beschwerdeführers noch verhältnismässig ist und ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz zwar die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64a StGB geprüft hat, jedoch keine ausreichenden Feststellungen zur Legalprognose des Beschwerdeführers und zu den konkreten Delikten, die von ihm in Freiheit zu erwarten…