Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri eröffnete am 6. März 2018 ein Strafverfahren gegen [A.] wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In der Folge genehmigte das Zwangsmassnahmengericht Uri die rückwirkende Überwachung des Mobilfunkanschlusses von [A.] (Randdatenerhebung), die Echtzeitüberwachung dieses Mobilfunkanschlusses, die akustische Überwachung seiner Wohnung sowie die technische Überwachung zweier Personenwagen zwecks Standortidentifikation. Zudem verfügte und verlängerte die Staatsanwaltschaft die Observation von [A.] .
Am 7. Januar 2019 nahm die Polizei [A.] fest und führte Hausdurchsuchungen durch, bei denen große Mengen Drogen und hohe Bargeldbeträge sichergestellt wurden.
[A.] erhob drei Beschwerden gegen die Genehmigung und Verlängerung der Überwachungsmaßnahmen. Der obergerichtliche Einzelrichter wies die Beschwerden ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unbegründet. Es stellt fest, dass für die Überwachung der Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten, die Standortidentifikation der Personenwagen sowie die Verlängerung der Echtzeitüberwachung des Mobilfunkanschlusses eine genügende gesetzliche Grundlage bestand und die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit erfüllt waren. Die Behörden durften die Festnahme des…