Erwägungen
Der türkische Staatsangehörige [A.] reiste 1990 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein und erhielt 2004 eine Niederlassungsbewilligung. Seit 2004 wurde er wiederholt straffällig und bezog Sozialhilfe. Im Jahr 2019 leitete das Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur Rückstufung in eine Aufenthaltsbewilligung ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von [A.] gegen diese Verfügung ab. Vor Bundesgericht beantragte [A.] , die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und die Verhältnismässigkeit der Rückstufung nicht ausreichend begründet hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass für die Rückstufung einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung ein aktuelles, unter dem neuen Recht (seit 1.1.2019) relevantes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht vorliegen muss. Die Vorinstanz hatte sich bei ihrer Beurteilung der Verhältnismässigkeit…