Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau schuldig gesprochen: - Mehrfaches Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG): In der Zeit vom 6. August 2018 bis 11. Juni 2019 lagerte [A.] insgesamt neunmal Mist aus seinem Kuhstall auf seinem unbefestigten Grundstück in einer Gewässerschutzzone, was konkret geeignet war, das Grundwasser zu verunreinigen. - Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG): Zwischen Anfang 2017 und 16. Juli 2019 hielt [A.] in seinem Stall sechs Milchkühe und zwei Stiere angebunden, ohne das hierfür vorgeschriebene Auslaufjournal zu führen. Zudem widerrief das Obergericht eine vom Bezirksgericht Baden am 24. März 2017 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie eine von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 verhängte bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers: - Zur Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das GSchG: Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die Feststellungen willkürlich oder offensichtlich unrichtig wären. Die Lagerung von Mist auf unbefestigtem Boden in einer Gewässerschutzzone war konkret geeignet, das Grundwasser zu verunreinigen. - Zur Verurteilung wegen…