Erwägungen
Die peruanische Staatsangehörige [A.] (geb. 1975) heiratete 2001 einen Schweizer Bürger und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die später in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Seit 2007 bezog [A.] mit ihrer Familie Sozialhilfe in Höhe von rund CHF 400'000. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief 2020 ihre Niederlassungsbewilligung und erteilte ihr stattdessen eine einjährige Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass [A.] ihr Arbeitspensum auf mindestens 80% aufstockt. Gegen diese Rückstufung erhob [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (mehr) erfüllt. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die Beschwerdeführerin hatte trotz Verwarnung und mehrfacher Ermahnung ihr Arbeitspensum nur langsam erhöht und war weiterhin in erheblichem Masse von Sozialhilfe abhängig. Das Bundesgericht sah dies als überwiegend selbstverschuldetes Integrationsdefizit an, das eine Rückstufung…