Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [A.] wegen verschiedener Verkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. [A.] beantragte daraufhin, den Strafvollzug aufzuschieben oder alternativ mittels Electronic Monitoring zu vollziehen, da er an schweren psychischen und kardiologischen Erkrankungen leide. Die Vorinstanzen lehnten dies ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen. Es führte aus, dass der Strafvollzug nur in Ausnahmefällen aufgeschoben werden kann, wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug Leben oder Gesundheit der betroffenen Person gefährdet. Selbst eine dokumentierte Suizidgefährdung steht dem Strafvollzug nicht zwingend entgegen, solange die Gefahr durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kardiologischen Erkrankungen rechtfertigen keinen Strafaufschub, da gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die erforderliche medizinische Versorgung im Strafvollzug gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht schlüssig darlegen, dass ein Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit bedeuten würde und dieser Gefahr nicht mit geeigneten Massnahmen begegnet werden könnte.Erwägungen
Das Bundesgericht erwägt, dass der Vollzug von Strafen und der Strafantritt nach kantonalem Recht erfolgen. Es überprüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Freiheitsstrafe auf Gesuch aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen, etwa bei vollständiger Hafterstehungsunfähigkeit. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde in dieser Hinsicht jedoch erheblich ein. Ein Strafaufschub auf unbestimmte Zeit ist nur in Ausnahmefällen geboten, wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder…