Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft der Region Emmental-Oberaargau führte eine Strafuntersuchung gegen [A.] und Mitbeschuldigte wegen Landfriedensbruchs und Raufhandels. Am 21. Dezember 2020 erstattete der die Untersuchung leitende Staatsanwalt gegen den Verteidiger des Beschuldigten eine Disziplinaranzeige bei der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde. Daraufhin stellte der Beschuldigte über seinen Verteidiger ein Ausstandsgesuch gegen den Untersuchungsleiter. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch ab. Gegen diesen Beschluss gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der bloße Umstand, dass der Staatsanwalt eine Disziplinaranzeige gegen den Verteidiger eingereicht hat, keinen Ausstandsgrund begründet. Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet, ihr bekannt gewordene erhebliche Disziplinarverstöße von Rechtsvertretern an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Nur wenn der Staatsanwalt in eigener Sache Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Rechtsvertreter stellt und zudem noch als Privatkläger eigene Zivilansprüche erhebt, wäre dies ein Ausstandsgrund.
Das Bundesgericht sah auch keine anderen Gründe, die eine Befangenheit des Staatsanwalts begründen würden. Die vom Verteidiger…