Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Pfändungsankündigung, die das Betreibungsamt Höfe gegenüber [A.] in einer von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angestrengten Betreibung ausgesprochen hatte. [A.] erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde, die jedoch mangels Rechtsschutzinteresses nicht darauf eintrat. Anschließend wies das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde von [A.] ab.

[A.] gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und der Pfändungsankündigung in der Betreibung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Betreibungsschuldnerin [A.] zwar berechtigt sei, die Pfändungsankündigung mit Beschwerde anzufechten, da es sich dabei um eine anfechtbare Verfügung handle. Der von ihr erhobene Einwand der fehlenden Vertretungsberechtigung des für die Gläubigerin auftretenden kantonalen Amtes für Finanzen sei jedoch verspätet, da er bereits beim Erhalt des Zahlungsbefehls hätte geltend gemacht werden müssen.

Das Bundesgericht stellte klar, dass der Betreibungsschuldner die gesetzlichen Angaben im Zahlungsbefehl, zu denen auch der Betreibungsgläubiger und ein allfälliger Vertreter gehören,…