Erwägungen

- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [A.A.] vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung frei, auferlegte ihm aber teilweise die Untersuchungskosten und Kosten des ersten Berufungsverfahrens. Zudem sprach es ihm eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zu. - [A.A.] führte Beschwerde in Strafsachen gegen die Kostenauferlegung und die Höhe der Prozessentschädigung. Zudem beantragte er eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen.

Erwägungen

1. Zur Auferlegung der Untersuchungskosten: - Die Vorinstanz durfte

[A.A.] die Hälfte der Untersuchungskosten auferlegen, da er durch sein Verhalten (unterlassene Meldung der Verletzungen) Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben hatte. Dies verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. 2. Zur Auferlegung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens: - Die Vorinstanz verteilte die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 1/5 zulasten von [A.A.] , was im Rahmen ihres Ermessens liegt. 3. Zur Prozessentschädigung: - Die Vorinstanz kürzte die geltend gemachte Honorarforderung für die anwaltliche Verteidigung zu Recht, da [A.A.] die Honorarnoten nicht vollständig belegt hatte. - Allerdings durfte die Vorinstanz die…