Erwägungen
Am 22. August 2019 erhob der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft, János Fábián, Anklage gegen [A.] wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung. Am 23. August 2019 informierte die Staatsanwaltschaft in einer Medienmitteilung über die Anklageerhebung, woraufhin in den Medien entsprechende Berichte erschienen. [A.] reichte daraufhin am 18. September 2019 Strafanzeige gegen János Fábián wegen Verleumdung und Amtsgeheimnisverletzung ein. Am 1. Oktober 2019 stellte sie im gegen sie hängigen Strafverfahren ein Ausstandsgesuch gegen Fábián. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 nicht auf das Ausstandsgesuch ein, da es als verspätet galt.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass gemäß der Rechtsprechung ein Ausstandsgesuch in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt werden muss, andernfalls der Anspruch verwirkt. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass [A.] vom Ausstandsgrund spätestens am 18. September 2019 Kenntnis hatte, als sie Strafanzeige gegen Fábián einreichte. Das am 1. Oktober 2019 gestellte Ausstandsgesuch sei somit verspätet gewesen.
Das Bundesgericht…