Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Hinwil wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe. Zudem ordnete es einen fünfjährigen Landesverweis und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
[A.] legte Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte, vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen und milder bestraft zu werden. Außerdem sollte auf die Anordnung des Landesverweises und die Ausschreibung im SIS verzichtet werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht willkürlich war und [A.] vorsätzlich gegen das Waffengesetz verstoßen hatte. Ein Verbotsirrtum konnte nicht angenommen werden, da [A.] Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns geäußert hatte.
Hinsichtlich der Strafzumessung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt hatte. Eine Reduktion der Strafe um ein Drittel aufgrund des Geständnisses sei nicht zwingend erforderlich.
Auch die Anordnung des…