Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung eines Ausländers, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer hohen dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea, war 2015 illegal in die Schweiz eingereist und hatte ein Asylgesuch gestellt, dem 2016 stattgegeben wurde. Er wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl in der Schweiz.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Landesverweisung des Beschwerdeführers trotz seines Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer hatte den Streit bewusst provoziert und gemeinsam mit zwei Landsleuten das Opfer in brutaler Art und Weise zusammengeschlagen. Er zeigte ein beträchtliches Maß an Gewaltbereitschaft und krimineller Energie. Obwohl er als Flüchtling anerkannt wurde, konnte er keine individuell-konkreten Gefährdungsumstände im Falle einer Rückkehr nach Eritrea darlegen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Landesverweisung trotz des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Er könne sich nicht auf das Rückschiebungsverbot nach der Flüchtlingskonvention berufen, da er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Auch ein schwerer persönlicher Härtefall, der eine Ausnahme von der Landesverweisung rechtfertigen würde, sei nicht gegeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Landesverweisung des Beschwerdeführers trotz seines Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Er hatte eine schwere Gewalttat begangen und zeigte ein beträchtliches Maß an Gewaltbereitschaft und krimineller Energie. Obwohl er als Flüchtling anerkannt wurde, konnte er keine individuell-konkreten Gefährdungsumstände im Falle…