Erwägungen
Zwischen der Bank [B. AG] (Bank, Beklagte, Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) und der [A.] Ltd. (Auftraggeberin, Klägerin, Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) bestand eine Bankgeschäftsbeziehung. Die Parteien trugen einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus, den die Auftraggeberin durch Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt einleitete.
Mit Urteil vom 4. November 2011 verpflichtete das Appellationsgericht die Bank unter anderem, der Auftraggeberin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Bank als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin dienten, nachzuweisen.
Am 18. März 2016 ersuchte die Auftraggeberin beim Zivilgericht um Vollstreckung dieses Urteils. Mit Entscheid vom 31. März 2020 verpflichtete das Appellationsgericht die Bank, der Auftraggeberin innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheides für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Bank als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin dienten (inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittpersonen zu Gunsten der Auftraggeberin), nachzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass im Vollstreckungsverfahren einzig die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils Gegenstand ist. Über den Umfang der Pflichten hat das Erkenntnisgericht im Editionsurteil rechtskräftig entschieden, darauf kann die…