Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde vom Obergericht der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung, der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Misswirtschaft schuldig gesprochen.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde grösstenteils ab. Es befand, dass die Vorinstanz den Schuldspruch der mehrfachen Unterlassung der Buchführung zu Recht gefällt hatte, da der Beschwerdeführer als Organ der betroffenen Gesellschaften die Buchführung nicht hinreichend überwacht hatte.

Auch die Schuldsprüche wegen mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung und unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe wurden vom Bundesgericht bestätigt. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt diesbezüglich ohne Willkür festgestellt.

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