Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigt zwei Verfahren, in denen es um die Änderung der Schutzmassnahme und die Anordnung der geschlossenen Unterbringung eines Jugendlichen ([A.] ) geht. Der Jugendliche wurde zuvor wegen verschiedener Delikte verurteilt und es wurden ambulante Schutzmassnahmen angeordnet. Da diese nicht gegriffen haben, beantragte die Jugendanwaltschaft eine Änderung der Massnahme und ordnete vorsorglich eine geschlossene Unterbringung an.

Das Jugendgericht hob die ambulanten Massnahmen auf und ordnete eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG sowie die Weiterführung der ambulanten Behandlung an. Gegen diesen Entscheid erhob der Jugendliche Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der geschlossenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG erfüllt sind. Der Jugendliche sei grundsätzlich massnahmenfähig, auch wenn seine Massnahmenwilligkeit problematisch sei. Die Unterbringung erweise sich als verhältnismässig, um die notwendige Erziehung und Behandlung sicherzustellen.

Allerdings beanstandet das Bundesgericht, dass der Jugendliche seit August 2019 in der Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebracht ist, was als nicht…