Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft unter anderem wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Pornografie verurteilt. Er legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Videoaufnahmen, die die Kantonspolizei Basel-Stadt während eines Fussballspiels im Stadion [B.] von [A.] angefertigt hatte, rechtmäßig erstellt wurden und im Strafverfahren gegen ihn verwertet werden durften. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass § 58 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt, der die Erstellung solcher Aufnahmen aus Gründen der Beweissicherung bei konkreter Gefahr von Straftaten erlaubt, nicht gegen den Vorrang des Bundesrechts verstößt. Die Aufnahmen dienten sowohl präventiven als auch repressiven Zwecken und waren daher grundsätzlich verwertbar.Erwägungen
Weiter prüfte das Bundesgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den gewalttätigen Ausschreitungen willkürlich festgestellt hatte. Es kam zum Schluss, dass die Würdigung des Bildmaterials durch die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig war und die Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs und Gewalt gegen Behörden und Beamte nicht gegen Bundesrecht verstießen. Auch…