Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] ist der minderjährige Sohn der unverheirateten Eltern [B.] und [C.] . Nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Januar 2019 ersuchte [A.] das Bezirksgericht Rheinfelden, [C.] zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Das Bezirksgericht teilte die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, stellte den Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Zudem verpflichtete es [C.] zur Zahlung von Bar- und Betreuungsunterhalt.
Sowohl [C.] als auch [A.] erhoben Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Berufung von [C.] teilweise gut und passte dessen Besuchsrecht an. Im Übrigen wies es die Berufungen ab. Zudem passte es die Unterhaltsregelung an und verpflichtete [C.] zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge in unterschiedlicher Höhe.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von [A.] teilweise gut. Es erachtet die vollumfängliche Berücksichtigung der Steuerlast des Beschwerdegegners [C.] in der Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 als bundesrechtswidrig. Zudem verletzt das Obergericht Bundesrecht, indem es den Überschussanteil des Beschwerdeführers auf pauschal Fr. 375.-- im Monat beschränkte, ohne dafür hinreichende Gründe anzuführen.
Daher hebt das…