Erwägungen

Der Beschwerdegegner [A.] wurde in erster Instanz rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) verurteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte [A.] zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte eine höhere Strafe von 360 Tagessätzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung für die Verurteilung nach Art. 187 StGB (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind) Grundsätze der Strafzumessung verletzt habe. Anstatt eine Einheitsstrafe zu verhängen, hätte die Vorinstanz drei separate hypothetische Strafen für zwei Tatgruppen und eine Einzelhandlung festsetzen müssen, um dem rechtskräftigen Schuldspruch Rechnung zu tragen.

Hinsichtlich der Strafzumessung für die…