Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Untersuchungsamt Altstätten mit Strafbefehl vom 16. April 2020 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Führens eines nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs schuldig gesprochen. Nachdem [A.] gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, stellte das Untersuchungsamt Altstätten das Verfahren mit Verfügung vom 10. September 2020 teilweise ein.

[A.] erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung im Sinne der Erwägungen auf. Sie wies die Staatsanwaltschaft an, die Begründung entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht legitimiert ist, eine zu seinen Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, um eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft verpflichtet hat, die Formulierung "erwiesenermassen" sowie den Hinweis auf den gleichentags erlassenen Strafbefehl aus der Begründung der…