Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen den unverheirateten Eltern [A.A.] (Tochter) und [B.B.] (Mutter) gegen [C.A.] (Vater) um vorsorgliche Massnahmen bezüglich Kindesunterhalt, Obhut und persönlichen Verkehr, bevor die Unterhaltsklage eingereicht wurde.

Die Tochter, vertreten durch die Mutter, stellte beim Bezirksgericht Rheinfelden ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Das Bezirksgericht teilte die Obhut der Mutter zu, regelte den persönlichen Verkehr und verpflichtete den Vater zu Unterhaltszahlungen. Auf Berufung des Vaters hin hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil auf und trat auf das Massnahmengesuch nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass gemäss der überwiegenden Lehrmeinung vorsorgliche Massnahmen nach Art. 303 Abs. 1 ZPO erst ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage angeordnet werden können. Zwar sei das Argument der Beschwerdeführerinnen nicht verfehlt, dass es einen bedeutenden Eingriff in die Rechtssphäre eines Mannes darstelle, wenn die Wirkungen eines Kindesverhältnisses einträten, bevor die Vaterschaft geklärt sei. Dennoch sei es nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz auf die Auffassung abgestellt…