Erwägungen
Der Fall betrifft den Tod eines Patienten nach einer laparoskopischen Darmoperation, für den der behandelnde Arzt (Beschwerdeführer) wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde.
Der Patient [D.E.] litt an einer Darmerkrankung und unterzog sich am 16. August 2010 einer laparoskopischen Darmoperation, die vom Beschwerdeführer [A.] durchgeführt wurde. Im postoperativen Verlauf klagte der Patient trotz Schmerzmedikation wiederholt über starke Bauchschmerzen. Am 18. August 2010 ordnete [A.] eine Computertomographie (CT) an, die gemeinsam mit dem Radiologen [F.] beurteilt wurde. Dabei erkannten sie keine Hinweise auf eine Komplikation an der Darmnaht (Anastomoseninsuffizienz). In der Folge veranlasste [A.] weitere Massnahmen wie das Einlegen einer Magensonde und die Verabreichung von zusätzlichen Schmerzmitteln. Gegen 21.00 Uhr desselben Tages wurde [A.] vom Pflegepersonal über erneute heftige Schmerzen des Patienten informiert, worauf er ihn telefonisch beruhigte und erklärte, es bestehe kein Handlungsbedarf. In den frühen Morgenstunden des 19. August 2010 verstarb der Patient. Als Todesursache stellte sich eine Leckage an der Darmnaht mit Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle und daraus resultierende Bauchfellentzündung heraus.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach [A.] 2016 der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Auf Berufung von [A.] und der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Bern 2019 den Schuldspruch, erhöhte jedoch die Strafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [A.] gegen das Urteil des Obergerichts ab. Es erachtet die vorinstanzlichen Feststellungen zur Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch [A.] als nicht willkürlich:
- [A.] habe die Menge an freier Luft im Bauchraum des Patienten, die auf eine Komplikation hinwies, falsch eingeschätzt und die daraus…