Erwägungen

Der 1954 geborene [A.A.] wurde 1985 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. 2001 folgte eine weitere Verurteilung wegen Sexualdelikten zum Nachteil seiner Tochter und Stiefkinder. Auch nach seiner bedingten Entlassung 2007 beging [A.A.] erneut sexuelle Übergriffe auf seine Tochter und konsumierte Kinderpornografie. Er befindet sich seither im stationären Massnahmenvollzug.

[A.A.] beantragte 2019 die Gewährung teilbegleiteter Ausgänge, was der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern und das Kantonsgericht Luzern ablehnten. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Gewährung von Vollzugsöffnungen wie teilbegleiteten Ausgängen die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB erfüllt sein müssen. Dazu gehört, dass vom Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug keine Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten ausgeht.

Gemäss den Gutachten weist [A.A.] eine sehr stark ausgeprägte Pädophilie auf und es besteht ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte und Kinderpornografie. Die Vorinstanz…