Erwägungen
Die [A. GmbH] (Steuerpflichtige) hatte in den Steuerperioden 2012 bis 2015 ihren Sitz im Kanton Zug und war im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug (Veranlagungsbehörde) setzte in den Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2017 die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug sowie die direkte Bundessteuer fest. Dabei beanstandete sie die Höhe der von der Steuerpflichtigen ausgerichteten Pauschalspesen und rechnete einen Teil davon auf.
Die Steuerpflichtige erhob dagegen Einsprache und Rekurs, die jedoch erfolglos blieben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug billigte die Aufrechnung der Pauschalspesen in Höhe von 50 Prozent, da die Steuerpflichtige die geschäftsmässige Begründetheit der Spesen nicht detailliert nachgewiesen habe.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die an die fernstehenden Arbeitnehmer ausgerichteten Pauschalspesen grundsätzlich als geschäftsmässig begründet gelten können. Die Aufrechnung im Umfang von 50 Prozent durch die Veranlagungsbehörde sei insoweit unbegründet.
Bezüglich der Pauschalspesen an den Alleingesellschafter…