Erwägungen

Am 14. September 2018 wurde der Personenwagen, in dem sich die Beschwerdeführerin [A.A.] , ihr Ehemann [B.A.] sowie [C.] und [D.] befanden, beim Zollamt Au (SG) durch das Grenzwachtkorps angehalten. In einer schwarzen Tasche wurde Bargeld in Höhe von EUR 32'000.--, USD 2'720.-- und GBP 1'560.-- sichergestellt, das laut einer ITMS-Untersuchung sehr stark mit Kokain kontaminiert war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen [A.A.] wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Das Untersuchungsamt Altstätten stellte das Verfahren gegen [A.A.] später ein, verfügte aber die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes. Gegen diese Einziehungsverfügung erhob [A.A.] Beschwerde.

Erwägungen

Die Vorinstanz, die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, sah verschiedene Indizien für eine deliktische Herkunft des Bargeldes aus Betäubungsmitteldelikten: die hohe Kontamination mit Kokain, die Stückelung des Bargeldes in kleine Einheiten verschiedener Währungen, die Art des Bargeldtransports sowie die widersprüchlichen Angaben der…