Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau der mehrfachen Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Unterlassung der Buchführung sowie der Widerhandlungen gegen das AHVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bestraft. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte jedoch die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 70.--.
Gegen dieses Urteil erhob [A.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, vom Vorwurf der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 66'695.10, sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen zu werden. Zudem verlangte er, dass der eingezogene Porsche Cayenne nicht verwertet, sondern ihm herausgegeben werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch der Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als unbegründet ab. Es erachtete die Feststellungen der Vorinstanz zur Veruntreuung als bundesrechtskonform und die Begründung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als überzeugend.
Hingegen hob das Bundesgericht die Anordnung der Verwertung des Porsche Cayenne auf. Die Vorinstanz hatte die Verwertung und Verrechnung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet, ohne jedoch die…