Erwägungen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Klägerin) hatte Klage gegen die [A. AG] (Beklagte) eingereicht und ihr vorgeworfen, sie verletze über ihre Online-Ticketbörse diverse Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Die Klägerin stützte sich dabei hauptsächlich auf Kundenbeschwerden, die sie aus dem In- und Ausland erhalten hatte.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage in der Sache ab. Es kam zum Schluss, dass die Klägerin weder eine UWG-Verletzung noch ihre Aktivlegitimation für die einzelnen Rechtsbegehren darlegen konnte.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde weitgehend ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Klägerin zu Recht teilweise als zu unbestimmt erachtet hatte. So seien die Formulierungen "in der vom Benutzer angewählten Sprache" und "weltweit" zu ungenau. Auch das Rechtsbegehren betreffend Tickets, die im Handel noch nicht erhältlich sind, sei zu unbestimmt.
Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin nach Art. 10 Abs. 3 UWG kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen nicht verkannt hatte. Die Klägerin habe nicht für alle…