Erwägungen
In einem Betreibungsverfahren der Stockwerkeigentümergemeinschaft [B.] gegen [A.] wurde [A.] mit Pfändungsankündigung vom 8. April 2019 aufgefordert, sich dem Pfändungsvollzug zu unterziehen. [A.] erhob dagegen Beschwerde bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, die jedoch erfolglos blieben. Daraufhin erhob [A.] Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft [B.] den Rechtsanwalt Manuel Bucher wirksam zur Vertretung in diesem Betreibungsverfahren bevollmächtigt hatte. Dafür genügte ein schriftlicher Zirkulationsbeschluss der Stockwerkeigentümer, bei dem lediglich der Beschwerdeführer [A.] nicht unterschrieben hatte. Das Bundesgericht sah darin keinen Mangel, der die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts infrage gestellt hätte.
Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz die Verfahrenskosten von CHF 300.- wegen Mutwilligkeit der Prozessführung auferlegt hatte. Dazu nahm…