Erwägungen

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), erstattete am 8. März 2019 Strafanzeige gegen [A.] wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Höhe von CHF 25'895.05. Das AWA wollte sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen, was die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedoch ablehnte. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung, woraufhin das AWA Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es begründete dies damit, dass die öffentliche Arbeitslosenkasse als hoheitlich handelnder Verwaltungsträger nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 115 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zugelassen werden kann. Die Kasse sei bei einem unrechtmässigen Leistungsbezug nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt, da sie das Betriebskapital lediglich treuhänderisch verwalte, während der Ausgleichsfonds Eigentümer der Mittel bleibe.

Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden. Weitere Verwaltungseinheiten wie die…