Erwägungen
Der Beschwerdeführer, ein 36-jähriger Mann aus dem Kosovo, wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtete auf eine obligatorische Landesverweisung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, um die Anordnung einer Landesverweisung zu erwirken.
Der Beschwerdeführer war bereits mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Diebstahls, Raubes, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Verstößen gegen das Waffengesetz. Seine Niederlassungsbewilligung wurde 2013 widerrufen und er wurde aus der Schweiz ausgewiesen. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2014 wurde ihm eine Einreisesperre bis 2019 auferlegt, die er jedoch mehrmals durch Besuchsaufenthalte in der Schweiz unterbrach, um dort Straftaten zu begehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer mit den Einbruchsdelikten Anlasstaten der obligatorischen Landesverweisung gemäß Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen hat. Eine Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein solcher Härtefall vorliegt. Er verfügt seit 2014 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz, ist dort nicht integriert und hat sich im Kosovo nicht um…