Erwägungen

Die 1931 geborene [A.] wurde am 21. März 2011 Opfer eines Handtaschenraubs, bei dem sie ein Schädelhirntrauma mit Pyramidenlängsfraktur und Jochbeinkontusion erlitt. Daraufhin litt sie an einem vorübergehenden Hörverlust im linken Ohr und entwickelte eine posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schreckhaftigkeit und Vermeidungsverhalten. [A.] stellte bei der Kantonalen Opferhilfestelle des Kantons Zürich ein Gesuch um Genugtuung und Entschädigung. Die Opferhilfestelle sprach ihr eine Genugtuung von 5'000 Franken zu, einen Anspruch auf Entschädigung verneinte sie jedoch. Gegen diese Verfügung erhob [A.] Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde abwies. Daraufhin erhob [A.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, eine Genugtuung von mindestens 50'000 Franken zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung ihr Ermessen nicht überschritten habe. Die zugesprochene Genugtuung von 5'000 Franken halte sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beeinträchtigungen als opferhilferechtliche Genugtuung zugesprochen wurde. Zwar könne die posttraumatische…