Erwägungen
Der Fall betrifft die Berechnung der Ausfallforderung nach einer zweiten Zwangsversteigerung, bei der ein tieferer Erlös erzielt wurde als bei der ersten Versteigerung. Der Beschwerdeführer, der als Erstersteigerer an der ersten Versteigerung teilgenommen hatte, verlangte die Rückerstattung seiner Anzahlung. Das Betreibungsamt hatte die Ausfallforderung berechnet, indem es die Differenz zwischen den Erlösen der beiden Versteigerungen, die aufgelaufenen Zinsen und die Kosten der zweiten Versteigerung ermittelte und davon die vom Beschwerdeführer geleistete Anzahlung abzog. Die Vorinstanz hatte diese Berechnung bestätigt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Anzahlung ihm zurückzuerstatten sei, da der erste Zuschlag aufgehoben worden war und er daher keinen Kaufpreis zu bezahlen hatte. Eventualiter verlangte er, dass die Anzahlung dem Erwerber der Ausfallforderung zur Verwertung zu übergeben sei.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung der Ausfallforderung grundsätzlich korrekt vorgegangen ist, indem es die Anzahlung des Beschwerdeführers vom Ausfall abgezogen und zum Verwertungserlös geschlagen hat. Dies entspricht der anerkannten Praxis und den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings lässt der angefochtene Entscheid offen, wie es sich mit einer Teilanzahlung von Fr. 18'000 verhält, die der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren…