Erwägungen
Der 31-jährige türkische Staatsangehörige [A.] wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und unbefugten Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und eine Busse von CHF 500. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren an. [A.] erhob Berufung gegen die Landesverweisung, die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigt wurde. Daraufhin führt [A.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Landesverweisung aufzuheben.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass [A.] als anerkannter Flüchtling gilt, da er vom Familienasyl gemäss dem inzwischen aufgehobenen Art. 51 Abs. 2 AsylG profitiert. Daher ist bei der Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB auch die Flüchtlingskonvention zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Das Bundesgericht erachtet die Delinquenz des Beschwerdeführers, die sich über einen langen Zeitraum erstreckt und zunehmend schwerwiegendere Formen wie Gewaltdelikte angenommen hat, als eine solche…