Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Er hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Furttalstrasse in Würenlos um 40 km/h überschritten. [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragte, für eine fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- bestraft zu werden. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich sind. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Dem Beschwerdeführer ist zumindest grobe Fahrlässigkeit und Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen.
Hingegen beanstandete das Bundesgericht die Strafzumessung der Vorinstanz. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen, indem sie ohne…