Erwägungen

Die tschechische Staatsangehörige [A.] (geb. 1983) reiste erstmals 2008 in die Schweiz ein. Nach einer Ehe mit einem in der Schweiz Niederlassungsberechtigten, aus der ein Sohn hervorging, wurde ihre Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls verlängert. [A.] führte später eine weitere Beziehung mit einem Schweizer Bürger, aus der ein zweiter Sohn stammte. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und Verlustscheine wurde [A.] 2017 ausländerrechtlich verwarnt. Trotz dieser Verwarnung delinquierte sie weiter. Am 18. Oktober 2019 verfügten die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz. Daraufhin erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 21. Oktober 2019 gegen [A.] ein Einreiseverbot von zwei Jahren. Hiergegen erhob sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts auf, welche das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgelehnt hatte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde gegen das Einreiseverbot nicht als aussichtslos zu qualifizieren sei, da das SEM das Einreiseverbot ungenügend begründet hatte. Die Begründung des SEM sei in zweierlei Hinsicht mangelhaft: Zum einen habe das SEM die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots bei freizügigkeitsberechtigten Personen wie der Beschwerdeführerin nicht korrekt berücksichtigt. Zum anderen sei aus der Begründung nicht ersichtlich, ob und…