Erwägungen
Die [B. SA] (Mieterin, Beschwerdegegnerin) betreibt seit dem Jahr 1913 ein Modegeschäft in der Liegenschaft an der Strasse [U.] in [V.] . Am 4. Januar 2005 schloss sie mit der damaligen Eigentümerin dieser Liegenschaft - der [C. AG] - einen Mietvertrag über eine feste Mietdauer von zehn Jahren, das heisst von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2014. Die [B. SA] hat die Vertragsverlängerungsoptionen am 3. April 2013 sowie am 14. November 2014 ausgeübt und die Vertragsdauer somit jedenfalls bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Im November 2014 erwarb die [A. SA] die Liegenschaft. Mit amtlichem Formular vom 13./14. Juni 2016 kündigte sie das Mietverhältnis per 31. Dezember 2024. Als Begründung führte sie "Eigenbedarf" an und konkretisierte dies am 13. Juli 2016 mit dem Hinweis, sie wolle die Verkaufsfläche für eigene Zwecke nutzen.
Die [B. SA] focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Zürich an und machte die Ungültigkeit der Kündigung geltend. Eventualiter verlangte sie die Erstreckung des Mietverhältnisses bis 31. Dezember 2030.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses gemäss Art. 272 OR nur in Betracht kommt, wenn die Beendigung der Miete für den Mieter oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Das Mietgericht und das Obergericht haben zu Unrecht angenommen, dass allein der Umstand, dass die Kündigung mehr als acht Jahre vor dem avisierten Beendigungstermin ausgesprochen wurde, eine Erstreckung ausschliesse.
Das Bundesgericht hält fest, dass die gewöhnlichen mit einer…