Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, verurteilt.
[A.] erhob Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Er rügte unter anderem eine Verletzung des Selbstbelastungsverbots, da das Strafverfahren auf konkursamtlichen Einvernahmen basiere, bei denen er unter Straffolgen zu Aussagen und zur Einreichung von Unterlagen verpflichtet gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" zwar der beschuldigten Person das Recht zu schweigen verleihe, nicht aber das Recht, im Konkursverfahren zum Nachteil der Gläubiger Vermögenswerte arglistig zu verheimlichen. Genau dies habe der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich getan, indem er in der konkursamtlichen Einvernahme wahrheitswidrig angegeben habe, ein von ihm als Sacheinlage eingebrachtes Fahrzeug sei nur geleast gewesen. Auch habe er eine Forderung verschwiegen.
Das Bundesgericht erachtete die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise als zulässig, da das Konkursamt berechtigt gewesen wäre, sämtliche Vermögenswerte und Geschäftsbücher der konkursiten Gesellschaften auch zwangsweise durch eine Hausdurchsuchung zu beschaffen. Entgegen der…