Erwägungen
Der Fall betrifft die Verwertbarkeit einer Videoaufnahme, die von einer Überwachungskamera der Israelitischen Gemeinde Basel aufgenommen wurde und eine Verkehrssituation auf öffentlicher Strasse erfasste. Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen, nachdem er eine Vortrittsmarkierung missachtet und eine Fahrradlenkerin übersehen haben soll.
[A.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er machte geltend, die Videoaufnahme sei unzulässig erhoben worden, da die Israelitische Gemeinde Basel als öffentlich-rechtliche Körperschaft zum Zeitpunkt des Vorfalls kein erforderliches Reglement für die Videoüberwachungsanlage gemäss den Bestimmungen des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG/BS) erlassen hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Videoaufnahme in Verletzung der Gültigkeitsvorschriften des IDG/BS zustande gekommen sei, da zum Tatzeitpunkt kein erforderliches Reglement für die Videoüberwachungsanlage bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts sei es unerheblich, wie schwer der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers wiege. Massgebend sei, dass die Videoaufnahme unter Missachtung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns erfolgt sei.
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