Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erließ am 19. Mai 2016 gegen [A.] einen Strafbefehl wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise. Der Strafbefehl war in deutscher Sprache verfasst, obwohl [A.] nur Französisch spricht. [A.] erhob am 3. Juni 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Strafgericht stellte fest, dass die Einsprache gültig erhoben wurde. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde, woraufhin das Appellationsgericht den Strafbefehl als rechtskräftig erklärte. [A.] führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Appellationsgerichts auf und weist die Sache an das Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zurück. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO muss der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen, wie das Dispositiv des Strafbefehls, in einer für die beschuldigte Person verständlichen Sprache übersetzt werden. Das von der Vorinstanz erwähnte Informationsblatt "Information für fremdsprachige Personen" genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da es lediglich allgemeine Informationen zum Strafbefehlsverfahren enthält, aber keine Übersetzung des konkreten Dispositivs.

Da [A.] nur Französisch spricht und der Strafbefehl nicht übersetzt wurde, kann ihr keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen…