Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] reichte im November 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Kanton Jura zugeteilt. Am 11. März 2016 erfolgte seine Ausschaffung nach Italien. Am 26. März 2016 wurde er in Basel-Stadt einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei er als Wohnort Rom angab. Am 24. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen [X.] einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung. Der Strafbefehl wurde an die Adresse in Delémont zugestellt, kam jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Die Staatsanwaltschaft konnte keine andere Zustelladresse ermitteln. Im März 2017 wurde [X.] in Waadt kontrolliert und der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt überstellt. [X.] erhob am 2. Mai 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl, welche das Strafgericht Basel-Stadt wegen Verspätung nicht behandelte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Appellationsgerichts auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es begründet dies wie folgt:Die Staatsanwaltschaft konnte die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO nicht anwenden, da sie nicht alle zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers unternommen hatte. Insbesondere hätte sie die Akten des Migrationsamts des Kantons Jura beiziehen müssen, in denen sich…