Erwägungen
Das Verfahren betrifft ein Amtshilfeersuchen des indischen Finanzministeriums (MoF) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien. Das MoF ersuchte um Informationen zu Konten und Vermögenswerten einer bestimmten Person sowie zu Gesellschaften, an denen diese Person beteiligt sein soll.
Die ESTV erliess daraufhin Editionsverfügungen gegenüber verschiedenen Schweizer Banken und informierte die betroffenen Personen und Gesellschaften über das Amtshilfeverfahren. Die [A.] Limited und die [B.] Limited, die als Trustee der Entity [E.] involviert waren, erhoben Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV, mit der diese dem MoF Amtshilfe leistete.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zwei Rechtsfragen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen von grundsätzlicher Bedeutung sind:
1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Person mit Zeichnungsberechtigung, die weder zur Familie der betroffenen Person gehört noch Anwalt oder Notar ist, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG zu schwärzen?
2. Ist ein Amtshilfeersuchen Indiens gestützt auf illegal beschaffte Daten ("Falciani-Daten") zulässig?
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die zweite Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, da sie im Urteil 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 noch nicht abschliessend geklärt war. Zur ersten Frage nahm es an, dass sie ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte, was jedoch letztlich offenbleiben konnte.
In der Sache selbst wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.…