Erwägungen

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte den Beschwerdeführer [X.] wegen bandenmäßigem Raub, gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Diebstahl, mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. [X.] legte Berufung ein und beantragte eine mildere Bestrafung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und forderte eine Erhöhung der Strafe auf 8 Jahre. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid in allen Punkten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Strafzumessung der Vorinstanz. Die Vorinstanz begründete die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ausführlich und überzeugend. Sie berücksichtigte dabei den starken sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Diebstählen einerseits und den Hausfriedensbrüchen sowie den Sachbeschädigungen andererseits. Obwohl Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsehen, war es nach Ansicht der Vorinstanz aufgrund der kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Opfer angemessen, eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.

Das Bundesgericht sah auch keine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz…