Erwägungen
Das Bundesgericht entschied in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Folgendes: - Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. - [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. - Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Der Grund dafür war, dass die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten [A.] lediglich als Tonaufnahmen dokumentiert wurden, aber keine schriftlichen Protokolle erstellt wurden. Dies verstößt gegen die Protokollierungsvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz diese Verletzung der Beweisvorschriften berücksichtigen muss.Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung Folgendes aus: - Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Aussagen von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten schriftlich protokolliert werden müssen. Eine bloße Tonaufzeichnung genügt nicht, um die Protokollierungsvorschriften zu erfüllen. - Die Protokollierung dient dazu, den Sachverhalt festzustellen und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu überprüfen. Daher sind die…