Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Entscheidend war, dass der verdeckte Ermittler "[C.] " nicht durch das Gericht selbst befragt wurde, sondern lediglich durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer indirekten Konfrontation. Das Bundesgericht stellte klar, dass bei Aussagen von verdeckten Ermittlern zwingend eine Befragung durch das Gericht im Rahmen einer indirekten Konfrontation erfolgen muss, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu überprüfen und die Beschneidung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu kompensieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Aussagen von verdeckten Ermittlern nicht nur für die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten, sondern auch für die Beurteilung, ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, von Bedeutung sind. Daher besteht ein unbedingter Anspruch des Beschuldigten darauf, verdeckte Ermittler durch ein Gericht im Rahmen einer indirekten Konfrontation befragen zu lassen. Da die Vorinstanz den verdeckten Ermittler "[C.] "…