Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit einem Strafbefehl vom 31. Juli 2015 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. [X.] erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgericht Einsiedeln stellte die Gültigkeit des Strafbefehls fest und wies den Fall an die Staatsanwaltschaft zurück. Da [X.] nicht zur angesetzten Hauptverhandlung am 12. Mai 2016 erschien, stellte das Bezirksgericht die Rechtskraft des Strafbefehls fest und schrieb das Verfahren ab. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichts erhob [X.] Beschwerde, welche das Kantonsgericht Schwyz am 5. Dezember 2016 abwies. [X.] führt nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht Einsiedeln zurückzuweisen, damit dieses die Einsprache aufgrund der Akten behandle und entscheide.Erwägungen
1. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab: 1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das erstinstanzliche Gericht den Beschuldigten, der Einsprache gegen einen Strafbefehl erhebt, zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichten. Bei einer vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln, wie im vorliegenden Fall, ist der Beschuldigte ohnehin zur persönlichen Teilnahme verpflichtet (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt er der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. 1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe sich anwaltlich vertreten lassen dürfen, was die Fiktion des Rückzugs der Einsprache…