Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 26. Februar 2013 festgenommen und am 4. Juli 2014 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen zahlreicher Straftaten bei Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse verurteilt. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte ihn am 23. Januar 2015 im Berufungsverfahren wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--. Beide Male ordnete das Gericht eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an.
Da die Massnahme nach Art. 61 StGB mangels geeigneter Einrichtung und wegen fehlenden Massnahmewillens des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Das Kantonsgericht Luzern ordnete diese Massnahme am 31. Oktober 2016 an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB rechtmässig ist. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine solche Massnahme erfüllt sind.
Das Gericht stützte sich auf ein sorgfältig und schlüssig begründetes Gutachten, das eine schwere psychische Störung des Beschwerdeführers in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich psychopathischen Anteilen feststellte. Gemäss dem Gutachten besteht ein hohes Risiko für weitere Straftaten, insbesondere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt- und Eigentumsdelikte sowie Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Eine intensive und professionelle…